Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Die fünf Durchführungswege sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.

Unterstützungskassen sind eigenständige Versorgungsinstitutionen und unterliegen nicht der Finanzaufsicht. Als Verein oder GmbH übernehmen sie die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber finanziert die dem Arbeitnehmer zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. Die Ausgaben stellen in den Grenzen des § 4d EStG Betriebsausgaben dar.

Unterstützungskassen gewähren keinen Rechtsanpruch auf die Versorgungsleistungen. Im Gegensatz zur Pensionskasse haftet die Unterstützungskasse nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers. Jedoch haftet der Arbeitgeber auch für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).

Sofern also die Unterstützungskasse insolvent wird, muss der Arbeitgeber dafür einspringen. Deshalb schließen die meisten Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung ab. Sie müssen Mitglied im Pensionssicherungsverein sein. Dadurch werden die Rentenanwartschaften und Versorgungsleistungen gut abgesichert. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt dann die Zahlung der Betriebsrenten durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG).

Unterstützungskassen sind in ihren Anlageentscheidungen frei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Beträge werden bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsleistungen angelegt. Weil eine Unterstützungskasse jedoch keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt, unterliegen sie nicht der Finanzaufsicht.

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum Gehalt freiwillige Beiträge an die Unterstützungskasse leisten. Beim Arbeitnehmer werden (aufgrund der nachgelagerten Besteuerung) erst die späteren Versorgungsleistungen der Einkommensteuer als Arbeitslohn unterworfen. Nach aktuellen Recht kann bei Bezug der Versorgungsbezüge ein abnehmender Versorgungsfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag abgesetzt werden.
Bei Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage oder Unterstützungskasse ist die Höhe der "unverfallbaren Anwartschaft" auf die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft begrenzt.

  • Keine Begrenzung in der Höhe der Zuwendungen (Entgeltumwandlung)
  • Beiträge in der Ansparphase sind steuerfrei
  • Bei Entgeltumwandlung Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
  • Die Versorgungsleistzung kann als einmalige Kapitalzahlung oder Rente erfolgen. Ist komplett steuerpflichtig.
  • Keine Möglickeit der staatlichen Zulagenförderung nach § 10 EStG
Beratungstermin vereinbaren

  • Beiträge bei Arbeitgeberfinanzierung absetzbar als Betriebsausgaben
  • Bei Arbeitgeberfinanzierung: Einsparung Sozialversicherungsbeiträgen
  • Bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze

Fazit:
In einer Unterstützungskasse können auch Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung vereinbart werden. Es gibt keine Begrenzungen. Beiträge könnten in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden. Jedoch muss der festgelegte Beitrag dauerhaft bis zum Ende der Laufzeit eingezahlt werden. Eine Redduzierung der Einzahlungen ist nicht möglich. Zum Renteneintritt ist statt einer lebenslangen Rente auch eine Einmal- oder Teilkapitalauszahlung möglich. Die Form der Unterstützungskasse wird sehr gern zur Altersvorsorge von Führungskräften eingesetzt. Deren Einkommen liegt in der Regel über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung.

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