Mit dem Eigenheimrentengesetz können bisher angesparte Riestervermögen zu 100 % für folgende Zwecke entnommen werden:

  • zur Anschaffung und Herstellung einer inländischen WohniImmobilie

  • zum Beginn der Auszahlungspahse kann der Riester-Vertrag auch zur Entschuldung ihre Wohnimmobilie

  • zum Erwerb Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) von Genossenschaften für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung

  • für Erwerb von eigentumähnlichen Dauerwohnrechten.

Neben den Sparbeiträgen für eine Wohn-Riester- Bausparvertrag sind auch die Tilgungleistungen für die Finanzierung ihres selbstgenutzten Wohneigentums förderfähig.
Jedoch muss das Darlehen bis zur Vollendung dess 68. Lebensjahres getlgt sein.

Riesterverträge unterliegen der sogenannten "nachgelagerten Besteuerung". Die aus einem bestehenden Riestervertrag entnommenen Beiträge, werden aufgeschlüsselt  in Beiträge und gewährten Zulagen in ein sogenanntes "Wohnförderkonto" eingestellt. Der im Wohnförderkonto eingestellte Beittrag wird jährlich um 2 % bis zur Auszahlungsphase erhöht. Dann erfolgt die Besteuerung entweder in  gleichmäßigen Beiträgen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres oder es wird einmalig 70% des geförderten Beitrages mit ihrem individuellen Steuersatz besteuert.

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