Haus_und_grundbesitzerhaftpflicht_achtungAls Eigentümer einer eigenen Immobilie oder eines Grundstücks haften Sie unbegrenzt für Schäden, die anderen entstehen, wenn die sogenannten Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt wurden.

Darunter fällt beispielsweise eine Vernachlässigung der Räum- & Streupflichten.

Eine Haus- & Grunstückshaftpflicht ist daher unverzichtbar.

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Für die selbst bewohnte Immobilie in Alleinbesitz ist dieses Risiko in der Regel bereits über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für vermietete, nur gelegentlich bewohnte oder leer stehende Immobilien oder Grundstücke und auch jeweils immer nur für das erste selbst bewohnte Haus.

Insbesondere Erbengemeinschaften sind durch dieses Risiko gefährdet, da oft nur ein Erbe das Haus bewohnt, die anderen Erben jedoch anteilig haften, da ihr jeweiliger Erbteil nicht über die Privathaftpflicht mitversichert ist.

Fragen und Antworten zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Diese Versicherung braucht nur derjenige, der Eigentum vermietet oder ein unbebautes Grundstück besitzt.

Selbstnutzer eines Eigenheims, respektive Reihen- oder Doppelhaushälfte sowie von Eigentumswohnungen haben dieses Risiko bereits über eine normale Privathaftpflicht abgedeckt.
Sie sind als Hauseigentümer oder Grundbesitzer voll verantwortlich für alle Schäden rund um Ihr Haus und/ oder Grundstück. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 836 BGB festgelegt. Dieser Paragraph besagt sinngemäß: Kommt es durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen des selbigen zu Personen- oder Sachschäden so hat hierfür der Hausbesitzer zu haften, es sei denn, dass er die zur Schadensvorbeugung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Als Hausbesitzer haben Sie ein nicht zu unterschätzendes Haftpflichtrisiko aufgrund der Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet sein Grundstück so abzusichern, dass keine Person dort zu Schaden kommen kann. Dazu gehört insbesondere das Reinigen und Streuen der Gehwege sowie das Schneeräumen. Sollte per Mietvertrag bestimmt sein, dass anstelle des Hauseigentümers der Mieter die Streu- und Reinigungspflicht zu erfüllen hat, so haften Sie trotzdem als Hauseigentümer.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht leistet für Schäden, die verursacht werden durch die unzureichende Beachtung von z. B.:
  • der Verkehrssicherungspflicht (mangelhafte Beleuchtung des Hauseingangs, schadhafte Wege sowie ungenügendes Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte)
  • der Instandhaltungspflicht (herabfallende Dachziegel, Bestandteile des Mauerwerks usw.)
Hierbei übernimmt Sie folgende Aufgaben:
  • Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
  • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
  • Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Es gibt leider keine Haftpflichtversicherung die für alle Schadensereignisse aufkommt! Auch in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gibt es deshalb sogenannte Ausschlüsse.

Nicht versichert sind zum Beispiel:
  • Schäden die jemand vorsätzlich herbeigeführt hat
  • Selbst erlittene Schäden
  • Schäden die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und auch die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Weil Sie dem Gesetz nach unbegrenzt und Lebenslang für Schäden aufkommen müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer möglichst hohen Deckungssumme. (mindestens 2 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden).
Vor Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sollten Sie unbedingt immer mehrere Angebote einholen, weil die Prämien- und Leistungsunterschiede zum Teil erheblich sind.
Sie sollten grundsätzlich nur Jahresverträge abschließen, damit Sie jährlich die Möglichkeit haben Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einem günstigeren Anbieter wechseln zu können.
Sie sollten unbedingt die jährliche Zahlungsweise wählen, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.
Beitragsberechnungsgrundlage ist hierfür der Bruttojahresmietwert (inkl. Nebenkosten) für alle Räume einschließlich Garagen.
UNSER TIPP Sie sollten unbedingt auch für eine fremdvermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgesichert sein.
Sie müssen jeden Versicherungsfall unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzeigen.
Dabei sind Sie verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
Sie müssen die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitteilen.
Sie sind nicht dazu berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Versicherer, einen möglichen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen evtl. Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist auch ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
Tipp: Sie sollten sich im Schadensfall umgehend mit Ihrem Versicherungsvermittler/-vertreter in Verbindung setzen.Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadensabwicklung behilflich.
Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben, der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Verwaltungsstelle.
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
  • Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
  • Außerordentliche Kündigung:
    • bei Prämienerhöhung:
      Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
    • Im Schadensfall:
      Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tipp: Die Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.Dabei ist zu beachten, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers).

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