Pferd_394415_R_K_by_frdenaugenblick_pixelio.de_klein

Für Schäden, die durch ein Pferd entstehen haftet der Besitzer zu 100 Prozent.



Völlig unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht ...
... eine unverzichtbare Versicherung für jeden Pferdebesitzer!

Pferdehaftpflicht-Versicherung kostenlos online vergleichen -wechseln, online abschließen und sparen!



oder lassen Sie sich von beraten! KONTAKT

»FAQs – Fragen und Antworten zur Pferdehalter-Haftpflicht


Braucht man eine Pferdehalter-Versicherung?

Die Pferdehalterhaftpflicht ist die Versicherung aus der Haltung und eaufsichtigung von Pferden. Da auch Pferde einen beträchtlichen Schaden anrichten können, für die grundsätzlich der Halter verantwortlich ist, sollte jeder Pferdehalter eine solche Versicherung besitzen. Schon zur eigenen finanziellen Sicherheit.

Im Gegensatz zur Privathaftpflicht geht man hier nicht von einem Verschulden aus, sondern der Pferdehalter haftet auch ohne eigenen Einfluss für das Verhalten seines Pferdes.

Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 833 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder ein Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • Die Haftung ist der Höhe nach im Allgemeinen nicht begrenzt.
  • Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden!
Im schlimmsten Falle führt das dazu, dass der Betroffene seine gesamte Existenz verliert.

Beispiele aus der Schadenspraxis:
  • Ihr Pferd scheut und verletzt jemanden
  • Ihr Pferd schlägt aus und beschädigt die angemietete Pferdebox
  • Ihr Pferd verletzt ein anderes Tier

Was leistet eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung?

Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei (der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an den Versicherer).

Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Tieren zur Folge hat. Des Weiteren leistet der Versicherer auch bei Schadensereignissen die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, sowie bei Vermögensschäden die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Hierbei übernimmt Sie folgende Aufgaben:
  • Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
  • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
  • Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung bietet üblicherweise weltweiten Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.

Je Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungsumme.

Wer ist versichert?

Versichert ist der Versicherungsnehmer als Pferdehalter.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der so genannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.

Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.

Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Was ist beim Abschluss zu beachten?

Da Sie nach dem Gesetz unbegrenzt und ein Leben lang für Schäden aufkommen müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer möglichst hohen Deckungssumme. (mindestens 2 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden). Holen Sie vor Abschluss einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung immer mehrere Angebote ein, da die Prämienunterschiede zum Teil gravierend sind. Sollten Sie mehrere Pferde besitzen gewähren Ihnen einige Versicherer ab dem zweiten Pferd Prämiennachlässe. Schließen Sie nur Jahresverträge ab damit Sie die Möglichkeit haben jährlich Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einem günstigeren Anbieter wechseln zu können. Vereinbaren Sie jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
  • Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
  • Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
  • Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
  • Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
  • Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
Tipp: Im Schadensfalle sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung setzen. Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadenabwicklung behilflich.Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben, der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Verwaltungsstelle.

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
  • Ordentliche Kündigung:
    Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
  • Außerordentliche Kündigung:

    - bei Prämienerhöhung:
    Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.

    - im Schadensfall:
    Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Sie haben Fragen oder benötigen unsere Hilfe?

Wir haben Antworten

harald_stoerzel-1

Wir beraten Sie gern.
Rufen Sie uns unter der folgenden Nummer an:

0800trust12

(Rufnummer kostenlos)

oder 030 - 41 93 89 44

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.